Das neue Lieferkettengesetz in Deutschland

Deutschland setzt neue Standards

Der Bundestag hat am Freitag, 11. Juni 2021, den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung angenommen.

Dieses sogenannte Lieferkettengesetz soll ab dem Jahr 2023 für die Unternehmen mit Hauptverwaltung, Hauptniederlassung oder satzungsgemäßem Sitz in Deutschland in Kraft treten. Großunternehmer in dem Sinne sind solche ab einer Mitarbeiteranzahl von 3.000 Beschäftigten. Ab dem Jahr 2024 soll diese Schwelle auf 1.000 Mitarbeiter herabgestuft werden.

Die Sorgfaltspflichten betreffen potenzielle oder tatsächlich nachteilige Auswirkungen auf die Menschenrechte und den Umweltschutz, sobald Menschenrechte von Umweltschädigungen unmittelbar betroffen sind oder internationale Umweltabkommen ausdrücklich auf den Umweltschutz Bezug nehmen.

Betroffene Unternehmen sind dazu verpflichtet die Vorgaben einzuhalten und die Einhaltung auch bei unmittelbaren Geschäftspartnern in der eigenen Lieferketten zu prüfen.

Die Kontrolle der Durchsetzung erfolgt durch Aufsichten, Beschwerdeverfahren und außergerichtliche Rechtsbefehle. Eine zivil- oder strafrechtliche Haftung ist dabei ausgeschlossen. Es kann jedoch zu Geldbußen bei Verstoß gegen die Sorgfaltspflichten kommen.

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Erfahren Sie mehr auf der Seite des deutschen Bundestages.

Interview Foundry-Planet